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Der Digitale Nachlass
Dies wird mit Sicherheit eine spannendsten Bereiche dieser
Homepage
Wir leben in einen Zeitalter der permanten Information.
Informationen über alles, was man sich vorstellen kann. Wir
posten Texte über uns. Wir posten Bilder und Videos. Manches
davon ist so harmlos wie ein Mittagessen (oder genau das),
manches lässt auf unsere Gewohnheiten schließen, manch
anderes wäre uns vielleicht sogar peinlich. Aber wie heisst dieser
schlaue Satz über das Internet noch?
“Das Internet vergisst nie!”
Wollen wir, dass die Menschen der zukünftigen Generationen mit
unseren digitalen Hinterlassenschaften offen umgehen? Wollen
wir, dass Google (oder Nachfolger) für alle “Ewigkeiten” darauf
zurückgreifen können oder dürfen?
Ein Für und ein Wider des Digitalten
Nachlasses:
Contra
Birgt das nicht vielleicht sogar die eine oder andere Gefahr für
unsere direkten Nachfahren? Was passiert denn, wenn ich heute
ein Bild von mir beim Rauchen oder Trinken poste und in Zukunft
nachgewiesen werden kann, dass diese menschlichen Laster zu
einer minimalen Genveränderung führen, die bei Nachfahren in
200 Jahren zu einer Krebserkrankung führen? Risikoanlyse besagt
dann, dass höhere Vorsorgebeiträge erfordlich sind. Wäre das Bild
von mir allerdings über eine digitiale Nachlassverfügung gelöscht
worden, so wäre das vielleicht niemals mehr herausgekommen.
Pro
Aber natürlich kann man dies auch genau anders sehen? Stellen
wir uns die Situation vor, ein Mensch postet viele Bilder von sich.
Diese Bilder finden sich womöglich nur im Social Media wieder.
Angehörigen könnten froh und glücklich sein, wennn sie in die
Lage versetzt werden, an diese Bilder auf legale Weise
heranzukommen.
Also, wie gehen wir heute mit unseren digitalen Nachlässen um?
Was sind überhaupt digitale Nachlässe?
Zunächst einmal versuche ich das Anhand der Wikipedia-Einträge
zu diesem Thema zu erläutern:
“Beim digitalen Nachlass oder digitalen Erbe handelt es sich um
eine Vielzahl von Rechtspositionen eines verstorbenen
Internetnutzers, insbesondere dessen Vertragsbeziehungen zu
Host-, Access- oder E-Mail-Providern sowie zu Anbietern sozialer
Netzwerke oder virtueller Konten. Es zählen auch
Eigentumsrechte des Verstorbenen an Hardware, Nutzungsrechte
an der Software, Urheberrechte und Rechte an hinterlegten
Bildern, Foreneinträgen und Blogs dazu.
Rechtliche Problematik
Es ist umstritten, ob der digitale Nachlass vererblich ist. Bisher
ergangene unterinstanzliche Entscheidungen sowie Teile der
Literatur befürworten die Vererblichkeit des digitalen Nachlasses.
Dagegen lehnen Teile der Literatur die Vererblichkeit pauschal ab
oder differenzieren zwischen höchstpersönlichen und anderen
Nachlasspositionen.
Die Befürworter der Vererblichkeit des digitalen Nachlasses
argumentieren wie folgt:
Die Erben haben ein berechtigtes Interesse daran, Zugang zu den
Daten des Verstorbenen zu erhalten, da sie die Pflicht zur
ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung und -abwicklung trifft (§
1967 BGB). Außerdem haben sie binnen sechs Wochen über die
Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft zu entscheiden (§ 1944
BGB), wofür sie beispielsweise auch den Emailverkehr des
Erblassers nach noch offenen Rechnungen durchsehen müssen.
Die vom digitalen Nachlass umfassten Rechtspositionen gehören
zur Erbschaft und gehen im Wege der Universalsukzession auf den
oder die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Das hat zur Folge, dass
etwa die Erben eines Accountinhabers mit allen Rechten und
Pflichten in den Nutzungsvertrag mit dem Provider eintreten und
ihnen grundsätzlich derselbe Anspruch auf Zurverfügungstellung
und Nutzung der Accounts zusteht wie zuvor dem Erblasser
einschließlich der Auskunftsansprüche gegen den Provider in
Bezug auf Zugangs- und Vertragsdaten.
Accounts
Noch nicht entschieden ist, ob ein Facebook-Account als
höchstpersönliches Recht mit dem Tod des Nutzers enden und
daher auch die Zugangsberechtigung nicht vererblich sein könnte.
Accounts kennen zudem keine nationalstaatlichen Grenzen.
Deshalb ist auch bedeutsam, welches Recht im Streitfall
überhaupt Anwendung findet. Bei einer Klage von Erben gegen
Facebook ist etwa zu entscheiden, ob deutsches oder irisches
Recht anwendbar ist. Soweit es sich hauptsächlich um Verträge
zwischen Unternehmern und Verbrauchern handelt, sind diese
grundsätzlich dem Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des
Verbrauchers unterstellt (Art. 6 der Rom I-Verordnung).
Abweichende Rechtswahlklauseln des Providers unterliegen in
Deutschland der Inhaltskontrolle für Allgemeine
Geschäftsbedingungen nach § 307 BGB.
Emails
Rechtspolitisch noch ungeklärt ist, ob Erben auch auf E-Mails und
andere Kommunikationsinhalte der Verstorbenen wie Chats
zugreifen können. Einerseits könnte das Erbrecht den Provider
verpflichten, E-Mails ähnlich wie ungeöffnete Briefe an die Erben
herauszugeben. Die Herausgabe würde jedoch andererseits das
Fernmeldegeheimnis des Absenders gem. § 88 TKG verletzen und
kann daher von einem Erben nicht erfolgreich eingeklagt werden.
Noch offen ist auch, ob die Nutzer auf den Schutz des
Fernmeldegeheimnisses wie bei der Benutzung analoger Technik
verzichten können oder müssen. Es kann nämlich im
beiderseitigen Interesse sein, wenn die Erben in den zuletzt
geführten Emailverkehr Einblick nehmen und z.B. noch offene
Rechnungen begleichen oder online geschlossene Verträge und
kostenpflichtige Foren-Mitgliedschaften kündigen können. Um die
Rechtsverhältnisse des Erblassers einheitlich zu regeln, wäre eine
klarstellende Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses
zugunsten des Erbrechts wünschenswert.
Profile in sozialen Netzwerken
Profile in sozialen Netzwerken unterliegen dem postmortalen
Persönlichkeitsschutz. Die Angehörigen haben daher das Recht,
eventuelle Manipulationen seitens der Erben zu verbieten. Sie
nehmen das postmortale Persönlichkeitsrecht für den Erblasser
wahr und können Verletzungen mit Unterlassungsansprüchen
gerichtlich verhindern. Soweit ein vererblicher Zugang zu einem
Facebook-Account bejaht wird, könnte jedoch nur ein „passives
Leserecht“ bestehen, nicht hingegen ein Recht zur aktiven
Fortführung des Accounts.
Praktische Handhabung
Im US-amerikanischen Raum gibt es bereits zahlreiche
Unternehmen, welche die digitalen Nachlässe von Verstorbenen
verwalten. Auch in Deutschland sind digitale Nachlassverwalter
keine Seltenheit mehr. Die Verbraucherzentrale und Stiftung
Warentest empfehlen, für den Todesfall anzugeben, wo
Zugangsdaten sozialer Netzwerke zur eventuellen Löschung eines
Profils hinterlegt sind.
Für den praktischen Umgang mit einem digitalen Nachlass haben
sich im Wesentlichen folgende Ansätze etabliert:
System-eigener Lösungsansatz
Entsprechend den Vorschlägen des Rechtswissenschaftlers Mario
Martini bietet Google für seine Dienste nunmehr einen
Kontoinaktivitätsmanager an, mit dessen Hilfe jeder Nutzer zu
Lebzeiten selbst Einstellungen für die weitere Verwendung der
Daten nach seinem Tod vornehmen kann. Bei Google+ kann der
Besitzer eines Nutzerkontos zum Beispiel einstellen, welche bis zu
zehn Personen bei der Inaktivität des Kontos nach welcher
Latenzzeit benachrichtigt und zugriffsberechtigt werden, oder ob
das Konto inklusive aller gespeicherten Dateien und Daten nach
einer vorgegebenen Zeit automatisch gelöscht wird.
System-neutraler Lösungsansatz
Dabei kann sich jede natürliche Person zu Lebenszeiten ein
digitales Schließfach je nach Anbieter gegen monatliche oder
einmalige Gebühr einrichten, in der personenbezogene Zugänge
und Passwörter verschlüsselt gespeichert werden. Nach dem
Ableben des Schließfachinhabers und unter Vorlage einer
beglaubigten Sterbeurkunde werden die Daten anschließend an
die Angehörigen weitergegeben. Der VZBV rät jedoch davon ab,
da die Weitergabe von Passwörtern zu Betrug und Diebstahl
führen kann
Computer-Forensik
Hierbei wird der Computer des Verstorbenen von IT-Spezialisten
auf Hinweise auf einen digitalen Nachlass untersucht.
Hauptaufgabe ist die Sicherstellung aller Daten auf den Geräten,
auch unter Umgehung von Kennwörtern und anderer
Sicherungsmittel. Dabei soll digitales Erbe auf lokalen Geräten
gerettet werden. Weiterhin findet man Kommunikationsspuren,
um mögliche Internettransaktionen zu erkennen. Die IT-Forensik
ist das einzige Mittel, um das digitale Erbe auf Geräten wie
Computer, Tablet, Smartphone, externen Festplatten etc.
festzustellen.
Bestatter-Service
Einige Bestattungsunternehmen bieten Hinterbliebenen die
Ermittlung des Digitalen Nachlasses des Verstorbenen als
Dienstleistung an. Hierbei werden spezialisierte Unternehmen
damit beauftragt, bei Banken, Versicherung, Internet-Plattformen
zu recherchieren, ob der Verstorbene dort ein Konto hatte. Dies
funktioniert allerdings nur bei Diensten, die aktiv kontaktiert
werden und bei denen der Verstorbene mit Klarnamen registriert
war und eindeutig zu identifizieren ist. Accounts unter Pseudonym
oder bei ausländischen bzw. unbekannteren Anbietern können hier
in der Regel nicht erfasst werden. Weiterhin bieten einige
Bestatter auch einen ganzheitlichen Service an, um den digitalen
Nachlass zu sichern. Details sind bei den Bestattern zu erfragen.
Vereinigte Staaten
In den meisten Bundesstaaten der USA gibt es gesetzliche
Regelungen über die Rechte und Pflichten der Provider gegenüber
den Hinterblieben eines Internetnutzer. Der Uniform Fiduciary
Access to Digital Assets Act (UFADAA) sieht in erster Linie vor, dass
der Nutzer selbst noch zu Lebzeiten über den Zugang zu seinen
Daten nach seinem Tod bestimmt, jedenfalls aber die Provider
entsprechende Regelungen in ihre Allgemeinen
Geschäftsbedingungen aufnehmen.”
Schriftlich vererben
Für den digitalen Nachlass gibt es inzwischen ebenfalls Vrodrucke,
die wir ausfüllen sollten, falls uns der Umgang mit den Daten
wichtig ist.
.
Dorthin, wo das ewige Licht brennt. Der Nordstern beleuchtet seit Anbeginn der Zeit die Walhalla.
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